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§ 31 TÄG

Fassungen
ab 01.06.2021 — BGBl. I Nr. 171/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 31 heute01.06.2021 BGBl. I Nr. 171/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Tierärztegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 171 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 31

Inkrafttretensdatum

01.06.2021BGBl. I Nr. 171/2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TÄG

Index

86/02 Tierärzte

Text

Werbebeschränkungen

Paragraph 31,

  1. Absatz eins,Tierärztinnen und Tierärzten ist im Zusammenhang mit der Ausübung des tierärztlichen Berufes jede unsachliche, wahrheitswidrige oder irreführende Werbung verboten.
  2. Absatz 2,Unter das Werbeverbot gemäß Absatz eins, fallen insbesondere:
    1. Ziffer eins
      jede Werbung, die geeignet ist die Interessen des Berufsstandes zu schädigen (standeswidrige Werbung);
    2. Ziffer 2
      jede Selbstanpreisung durch reklamehaftes Herausstellen der eigenen Person oder der eigenen Leistungen;
    3. Ziffer 3
      jede vergleichende Bezugnahme auf Standesangehörige insbesondere auch im Hinblick auf die Preisgestaltung der Behandlung oder Arzneimittelabgabe;
    4. Ziffer 4
      die Ankündigung verbotener Behandlungsformen (zB Fernbehandlung);
    5. Ziffer 5
      jede Annahme oder Gabe einer Vergütung oder das Versprechen einer solchen Vergütung für sich selbst oder einem anderen im Hinblick auf die Zuweisung von tierärztlichen Tätigkeiten;
    6. Ziffer 6
      das Anbieten tierärztlicher Leistungen ohne Aufforderung durch die Tierhalterin oder den Tierhalter.
  3. Absatz 3,Tierärztinnen und Tierärzte dürfen weder veranlassen noch Beihilfe dazu leisten, dass verbotene Werbung für sie durch Dritte, insbesondere durch Medien, durchgeführt wird.

Im RIS seit

27.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2021

Gesetzesnummer

20011642

Dokumentnummer

NOR40237552