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§ 43 TÄG

Fassungen
ab 01.06.2021 — BGBl. I Nr. 171/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 43 heute01.06.2021 BGBl. I Nr. 171/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Tierärztegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 171 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 43

Inkrafttretensdatum

01.06.2021BGBl. I Nr. 171/2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TÄG

Index

86/02 Tierärzte

Text

Übergangsbestimmungen

Paragraph 43,

  1. Absatz eins,Personen, die nach den bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Vorschriften zur Ausübung der Veterinärmedizin berechtigt waren, behalten diese Berechtigung im bisherigen Umfang bei. Die Eintragung in die Tierärzteliste ist von Amts wegen vorzunehmen.
  2. Absatz 2,Meldepflichten, die auf Grund dieses Gesetzes erstmals entstehen, sind längstens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu erfüllen.
  3. Absatz 3,Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes dürfen bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung des durchzuführenden Bundesgesetzes folgt; sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten.
  4. Absatz 4,Nach den bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Vorschriften erworbene Zusatzausbildungen zur Führung einer Hausapotheke oder eines Fachtierarzttitels behalten ihre Gültigkeit weiter und die damit verbundenen Berechtigungen bleiben im Rahmen dieses Gesetzes aufrecht.

Im RIS seit

27.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2021

Gesetzesnummer

20011642

Dokumentnummer

NOR40237564