Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Tierärztekammergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 86/2012Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Text
1. Hauptstück
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Rechtsstellung und Sitz
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Zur Vertretung der Angehörigen des tierärztlichen Berufes ist die „Österreichische Tierärztekammer“ (im Folgenden: Tierärztekammer) mit Sitz in Wien eingerichtet. Ihr Wirkungsbereich erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet. In jedem Bundesland ist eine Landesstelle einzurichten.
(2)Absatz 2,Die Tierärztekammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(3)Absatz 3,Die Tierärztekammer ist berechtigt, das Bundeswappen mit der Umschrift „Österreichische Tierärztekammer“ zu führen.
Zuletzt aktualisiert am
08.03.2016
Dokumentnummer
NOR40141818