Rechtstracker.at

§ 11 TÄKamG

Fassungen
ab 15.08.2012 — BGBl. I Nr. 86/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 11 heute15.08.2012 BGBl. I Nr. 86/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Tierärztekammergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

15.08.2012BGBl. I Nr. 86/2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TÄKamG

Index

86/02 Tierärzte

Text

Schlichtung

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Kammermitglieder sind berechtigt, Streitigkeiten, die sich zwischen ihnen bei der Ausübung des tierärztlichen Berufes oder im Rahmen ihrer Tätigkeit in den Kammerorganisationen ergeben, vor Beschreitung des Rechtsweges einem Schlichtungsgremium zur Bereinigung vorzulegen. Das Schlichtungsgremium ist verpflichtet, auf die Schlichtung des ihm vorgelegten Streitfalles hinzuwirken.
  2. Absatz 2,Schlichtungsgremien sind bei allen Landesstellen der Tierärztekammer einzurichten und bestehen aus drei Mitgliedern. Diese – sowie die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern – sind von der Delegiertenversammlung aus dem Kreise der Kammermitglieder des jeweiligen Bundeslandes für vier Jahre zu bestellen. Mitglieder des Schlichtungsgremiums dürfen keine weiteren Funktionen innerhalb der Tierärztekammer bekleiden.
  3. Absatz 3,Das Verfahren ist durch eine von der Delegiertenversammlung zu erlassende Schlichtungsordnung zu regeln.

Im RIS seit

16.08.2012

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2016

Gesetzesnummer

20007942

Dokumentnummer

NOR40141828