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§ 31 TÄKamG

Fassungen
ab 13.06.2013 — BGBl. I Nr. 86/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 31 heute13.06.2013 BGBl. I Nr. 86/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Tierärztekammergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 31

Inkrafttretensdatum

13.06.2013BGBl. I Nr. 86/2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TÄKamG

Index

86/02 Tierärzte

Text

Abteilungsausschuss

Paragraph 31,

  1. Absatz eins,Die gewählten Abteilungsdelegierten jeder Abteilung sowie deren Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter bilden den Abteilungsausschuss. Sie wählen aus ihrer Mitte eine Abteilungssprecherin bzw. einen Abteilungssprecher sowie deren bzw. dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter.
  2. Absatz 2,Der Abteilungsausschuss hat zweimal jährlich eine Versammlung zur Beratung über die Anliegen der Abteilung abzuhalten. Die Einberufung der Abteilungsausschussversammlung ist von der Abteilungssprecherin bzw. dem Abteilungssprecher vorzunehmen und diese bzw. dieser führt in der Versammlung den Vorsitz.
  3. Absatz 3,Die Mitglieder des Abteilungsausschusses sind verpflichtet, an den Versammlungen gemäß Absatz 2, teilzunehmen.
  4. Absatz 4,Den Abteilungsausschüssen der Abteilung der Selbständigen und der Abteilung der Angestellten obliegt
    1. Ziffer eins
      die Nominierung der aus ihrer Abteilung zu bestellenden Mitglieder der Disziplinarkommission sowie
    2. Ziffer 2
      die allfällige Vorberatung von Gegenständen, welche in der Delegiertenversammlung zur Verhandlung gelangen.
  5. Absatz 5,Dem Abteilungsausschuss der Abteilung der Selbständigen obliegt weiters die Mitwirkung an der Regelung von Arbeitsbedingungen, insbesondere der Abschluss von Kollektivverträgen auf Arbeitgeberseite.
  6. Absatz 6,Der Abteilungsausschuss ist bei Anwesenheit von mindestens drei Fünftel der Mitglieder beschlussfähig; er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Wenn eine Abstimmung Stimmengleichheit ergibt, gilt jener Antrag als angenommen, dem der Abteilungssprecher bzw. die Abteilungssprecherin beitritt.
  7. Absatz 7,Jeder Abteilungsausschuss kann den wahlberechtigten Kammermitgliedern seiner Abteilung Informationen auch im Wege elektronischer Post übermitteln. Massensendungen, die der Erfüllung der den Abteilungsausschüssen obliegenden Aufgaben dienen, bedürfen keiner Einwilligung der Empfänger.

Im RIS seit

16.08.2012

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2016

Gesetzesnummer

20007942

Dokumentnummer

NOR40141848