Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Tierärztekammergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 86/2012Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 33Paragraph 33
Text
2. Abschnitt
Gebarung
Budget
§ 33.Paragraph 33,
(1)Absatz eins,Der Vorstand hat alljährlich der Delegiertenversammlung
bis längstens 30. November den Jahresvoranschlag für das nächste Kalenderjahr und
bis längstens 31. Mai den Rechnungsabschluss für das vorhergehende Kalenderjahr
vorzulegen.
(2)Absatz 2,Die Delegiertenversammlung hat nach Erörterung des Berichtes des Kontrollausschusses zum Rechnungsabschluss Stellung zu nehmen und über die Erteilung der Entlastung des Vorstandes zu beschließen.
(3)Absatz 3,Beschließt die Delegiertenversammlung vor Ablauf des Kalenderjahres keinen Jahresvoranschlag oder liegt bis zu diesem Zeitpunkt aus anderen Gründen kein Jahresvoranschlag vor, so ist nach dem bisherigen Jahresvoranschlag vorzugehen, wobei Ausgaben innerhalb eines Monates nur im Maximalausmaß eines Zwölftels des Budgets des abgelaufenen Jahres getätigt werden dürfen.
Zuletzt aktualisiert am
08.03.2016
Dokumentnummer
NOR40141850