Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Tierärztekammergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 86/2012Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 36Paragraph 36
Text
Vergütungen für Kammertätigkeit
§ 36.Paragraph 36,
(1)Absatz eins,Die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten der Tierärztekammer sowie die Landesstellenpräsidentinnen bzw. Landesstellenpräsidenten und deren Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter haben Anspruch auf eine monatliche Aufwandsentschädigung, die dem Umfang ihrer Amtspflichten und der Belastung durch Repräsentationsauslagen zu entsprechen hat.
(2)Absatz 2,Die Höhe der Vergütung gemäß Abs. 1 ist durch die Delegiertenversammlung festzusetzen.Die Höhe der Vergütung gemäß Absatz eins, ist durch die Delegiertenversammlung festzusetzen.
(3)Absatz 3,Die den sonstigen Funktionärinnen und Funktionären der Tierärztekammer zustehende Aufwandsentschädigung sowie die ihnen auf Grund der Tätigkeit für die Tierärztekammer erwachsenden Barauslagen sind ihnen in der Art und in dem Ausmaß zu vergüten, wie es die Geschäftsordnung vorsieht.
(4)Absatz 4,Aufwandsentschädigungen gelten nicht als Einkünfte aus tierärztlicher Tätigkeit.
Zuletzt aktualisiert am
08.03.2016
Dokumentnummer
NOR40141853