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§ 48 TÄKamG

Fassungen
ab 15.08.2012 — BGBl. I Nr. 86/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 48 heute15.08.2012 BGBl. I Nr. 86/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Tierärztekammergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 48

Inkrafttretensdatum

15.08.2012BGBl. I Nr. 86/2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TÄKamG

Index

86/02 Tierärzte

Text

Versorgungsleistungen

Paragraph 48,

  1. Absatz eins,Aus Mitteln des Versorgungsfonds sind Leistungen zu gewähren
    1. Ziffer eins
      an anspruchsberechtigte Kammermitglieder für den Fall des Alters sowie der vorübergehenden oder dauernden Berufsunfähigkeit,
    2. Ziffer 2
      an Kinder von Empfängerinnen bzw. Empfängern einer Alters- oder Invaliditätspension,
    3. Ziffer 3
      an Hinterbliebene im Fall des Ablebens eines anspruchsberechtigten Kammermitglieds sowie
    4. Ziffer 4
      an ehemalige Kammermitglieder und deren Hinterbliebene, sofern durch Beitragszahlungen ein entsprechender Anspruch erworben wurde und keine einmalige Abfindung (Paragraph 50, Absatz 6,) erfolgt ist.
  2. Absatz 2,Aus den Mitteln des Versorgungsfonds sind folgende Versorgungsleistungen zu gewähren:
    1. Ziffer eins
      Altersunterstützung,
    2. Ziffer 2
      Berufsunfähigkeitsunterstützung,
    3. Ziffer 3
      Hinterbliebenenunterstützung:
      1. Litera a
        Witwen- und Witwerunterstützung,
      2. Litera b
        Unterstützung hinterbliebener eingetragener Partnerinnen bzw. Partner und
      3. Litera c
        Waisenunterstützung.

Schlagworte

Alterspension, Witwenunterstützung

Im RIS seit

16.08.2012

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2016

Gesetzesnummer

20007942

Dokumentnummer

NOR40141865