Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Tierärztekammergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 86/2012Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 48Paragraph 48
Text
Versorgungsleistungen
§ 48.Paragraph 48,
(1)Absatz eins,Aus Mitteln des Versorgungsfonds sind Leistungen zu gewähren
an anspruchsberechtigte Kammermitglieder für den Fall des Alters sowie der vorübergehenden oder dauernden Berufsunfähigkeit,
an Kinder von Empfängerinnen bzw. Empfängern einer Alters- oder Invaliditätspension,
an Hinterbliebene im Fall des Ablebens eines anspruchsberechtigten Kammermitglieds sowie
an ehemalige Kammermitglieder und deren Hinterbliebene, sofern durch Beitragszahlungen ein entsprechender Anspruch erworben wurde und keine einmalige Abfindung (§ 50 Abs. 6) erfolgt ist.an ehemalige Kammermitglieder und deren Hinterbliebene, sofern durch Beitragszahlungen ein entsprechender Anspruch erworben wurde und keine einmalige Abfindung (Paragraph 50, Absatz 6,) erfolgt ist.
(2)Absatz 2,Aus den Mitteln des Versorgungsfonds sind folgende Versorgungsleistungen zu gewähren:
Berufsunfähigkeitsunterstützung,
Hinterbliebenenunterstützung:
Witwen- und Witwerunterstützung,
Unterstützung hinterbliebener eingetragener Partnerinnen bzw. Partner und
Schlagworte
Alterspension, Witwenunterstützung
Zuletzt aktualisiert am
08.03.2016
Dokumentnummer
NOR40141865