Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Tierärztekammergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 86/2012Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 54Paragraph 54
Text
3. Abschnitt
Sterbekasse
Fondsmitglieder
§ 54.Paragraph 54,
(1)Absatz eins,Die Zugehörigkeit zur Sterbekasse erstreckt sich auf alle ordentlichen Mitglieder der Tierärztekammer (Sterbefondsmitglieder).
(2)Absatz 2,Von der Zugehörigkeit zur Sterbekasse sind ordentliche Kammermitglieder ausgenommen, die
in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen oder aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis einen Ruhe(Versorgungs-)genuss beziehen oder
aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung eine Pension beziehen.
(3)Absatz 3,Die in den Abs. 2 genannten Personen und außerordentliche Mitglieder können dem Fonds freiwillig beitreten, sofern sie die entsprechenden Nachzahlungen leisten.Die in den Absatz 2, genannten Personen und außerordentliche Mitglieder können dem Fonds freiwillig beitreten, sofern sie die entsprechenden Nachzahlungen leisten.
Schlagworte
Ruhegenuss, Versorgungsgenuss
Zuletzt aktualisiert am
07.02.2025
Dokumentnummer
NOR40141871