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§ 56 TÄKamG

Fassungen
ab 15.08.2012 — BGBl. I Nr. 86/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 56 heute15.08.2012 BGBl. I Nr. 86/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Tierärztekammergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 56

Inkrafttretensdatum

15.08.2012BGBl. I Nr. 86/2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TÄKamG

Index

86/02 Tierärzte

Text

Beiträge zur Sterbekasse

Paragraph 56,

  1. Absatz eins,Die Höhe der Beiträge zur Sterbekasse beträgt sechs Euro für jeden im Halbjahr eingetretenen Sterbefall eines Fondsmitgliedes. Jedes Fondsmitglied hat im Kalenderjahr 24 Beiträge einzuzahlen; diese sind im nächsten Jahr an Hand der eingetretenen Sterbefälle abzurechnen. Endet die Mitgliedschaft im Laufe eines Kalenderjahres anders als durch den Tod, so ist der Beitrag zur Sterbekasse auch für den Rest des Jahres zu entrichten; für diesen Zeitraum besteht ein Anspruch auf Leistungen aus der Sterbekasse.
  2. Absatz 2,Bei Eintritt in die Sterbekasse sind zwei Beiträge zu entrichten, die nicht rückerstattet werden.
  3. Absatz 3,Beginnt die Fondsmitgliedschaft erst nach Vollendung des 35. Lebensjahres, so sind die Beiträge, die bei Beginn der Mitgliedschaft mit der Vollendung des 35. Lebensjahres zu zahlen gewesen wären, nachzuzahlen. Diese Nachzahlung ist um 5 vH für jedes Nachzahlungsjahr zu erhöhen.

Im RIS seit

16.08.2012

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2016

Gesetzesnummer

20007942

Dokumentnummer

NOR40141873