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§ 58 TÄKamG

Fassungen
ab 15.08.2012 — BGBl. I Nr. 86/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 58 heute15.08.2012 BGBl. I Nr. 86/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Tierärztekammergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 58

Inkrafttretensdatum

15.08.2012BGBl. I Nr. 86/2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TÄKamG

Index

86/02 Tierärzte

Text

Leistungen

Paragraph 58,

  1. Absatz eins,Im Fall unverschuldeter Notlage oder in begründeten Härtefällen können Fondsmitgliedern und deren Hinterbliebenen – nach Maßgabe der in der Satzung zu erlassenden Richtlinien – unter Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse Unterstützungen gewährt werden.
  2. Absatz 2,Anträge auf Gewährung einer Unterstützung aus dem Notstandsfonds sind über die zuständige Landesstelle einzubringen. Die Landesstellenpräsidentin bzw. der Landesstellenpräsident hat die Anträge dem Kuratorium binnen drei Monaten zur Entscheidung mit einer ausführlichen Stellungnahme über die Gründe für und gegen die Gewährung einer Leistung aus dem Notstandsfonds vorzulegen. Erfolgt die Vorlage nicht innerhalb dieser Frist, kann der Antrag unmittelbar beim Kuratorium gestellt werden.

Schlagworte

Familienverhältnisse, Einkommensverhältnisse

Im RIS seit

16.08.2012

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2016

Gesetzesnummer

20007942

Dokumentnummer

NOR40141875