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§ 62 TÄKamG

Fassungen
ab 15.08.2012 — BGBl. I Nr. 86/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 62 heute15.08.2012 BGBl. I Nr. 86/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Tierärztekammergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 62

Inkrafttretensdatum

15.08.2012BGBl. I Nr. 86/2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TÄKamG

Index

86/02 Tierärzte

Text

Verfolgungsverjährung

Paragraph 62,

  1. Absatz eins,Durch Verjährung wird die Verfolgung eines Kammermitgliedes ausgeschlossen, wenn
    1. Ziffer eins
      innerhalb eines Jahres ab Kenntnis des Disziplinaranwaltes von dem einem Disziplinarvergehen zugrundeliegenden Sachverhalt oder von allfälligen Wiederaufnahmsgründen keine Verfolgungshandlung gesetzt oder
    2. Ziffer 2
      innerhalb von fünf Jahren nach der Beendigung eines disziplinären Verhaltens kein Einleitungsbeschluss gefasst oder ein rechtskräftig beendetes Disziplinarverfahren nicht zu seinem Nachteil wiederaufgenommen worden ist.
  2. Absatz 2,Der Lauf der im Absatz eins, genannten Fristen wird gehemmt, wenn
    1. Ziffer eins
      wegen des dem Disziplinarvergehen zugrunde liegenden Sachverhaltes ein Verfahren nach der StPO oder ein Verwaltungsstrafverfahren oder ein Verfahren vor einem anderen Träger der Disziplinargewalt oder vor dem Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof anhängig ist, für die Dauer dieses Verfahrens,
    2. Ziffer 2
      die Berechtigung des Kammermitgliedes zur tierärztlichen Berufsausübung während des Laufes der Verjährungsfrist erlischt, bis zu seiner allfälligen Wiedereintragung in die Tierärzteliste.
  3. Absatz 3,Bildet ein Disziplinarvergehen zugleich eine gerichtlich strafbare Handlung und ist die strafrechtliche Verjährungsfrist länger als die im Absatz eins, Ziffer 2, angeführte Frist, so tritt an deren Stelle die strafrechtliche Verjährungsfrist.
  4. Absatz 4,Begeht ein Kammermitglied innerhalb der Verjährungsfrist erneut ein gleichartiges Disziplinarvergehen, so tritt Verjährung nach Absatz eins, nicht ein, bevor auch für dieses Disziplinarvergehen die Verjährungsfrist abgelaufen ist.

Schlagworte

Verfassungsgerichtshof

Im RIS seit

16.08.2012

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2016

Gesetzesnummer

20007942

Dokumentnummer

NOR40141879