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§ 72 TÄKamG

Fassungen
ab 15.08.2012 — BGBl. I Nr. 86/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 72 heute15.08.2012 BGBl. I Nr. 86/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Tierärztekammergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 72

Inkrafttretensdatum

15.08.2012BGBl. I Nr. 86/2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TÄKamG

Index

86/02 Tierärzte

Text

3. Abschnitt
Disziplinarverfahren

Verfahrensregelungen

Paragraph 72,

  1. Absatz eins,Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Disziplinarverfahren
    1. Ziffer eins
      das AVG mit Ausnahme der Paragraphen 2 bis 5, 12, 42 Absatz eins und 2, 44 a bis 44 g, 51, 51 a bis 51 d, 57, 62 Absatz 3, 63 bis 68, 73 und 75 bis 80 sowie
    2. Ziffer 2
      das Zustellgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, anzuwenden.
  2. Absatz 2,Parteien im Disziplinarverfahren sind die bzw. der Disziplinarbeschuldigte und die Disziplinaranwältin bzw. der Disziplinaranwalt.
  3. Absatz 3,Die Disziplinarkommission schreitet von Amts wegen ein, sobald sie von dem Disziplinarvergehen eines Kammermitglieds Kenntnis erhält. Sie fällt ihre Entscheidungen nach Anhörung der Disziplinaranwältin bzw. des Disziplinaranwalts.
  4. Absatz 4,Die Disziplinarkommission und die Disziplinaranwältin bzw. der Disziplinaranwalt haben die zur Belastung und die zur Verteidigung der bzw. des Beschuldigten dienenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu berücksichtigen.
  5. Absatz 5,Die bzw. der Beschuldigte hat das Recht, sich im Disziplinarverfahren einer Verteidigerin bzw. eines Verteidigers zu bedienen. Als Verteidigerin bzw. Verteidiger dürfen auch Berufskolleginnen bzw. Berufskollegen der bzw. des Beschuldigten einschreiten.
  6. Absatz 6,Begründet das einem Kammermitglied angelastete Disziplinarvergehen den Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung, so hat die bzw. der Vorsitzende der Disziplinarkommission Anzeige an die Staatsanwaltschaft zu erstatten.
  7. Absatz 7,Ist wegen eines dem angelasteten Disziplinarvergehen zugrunde liegenden Sachverhalts ein Verfahren nach der StPO anhängig, so kann bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss das Verfahren vor der Disziplinarkommission unterbrochen werden. Gegen die Abweisung des Antrags auf Unterbrechung des Verfahrens ist kein Rechtsmittel zulässig.
  8. Absatz 8,Die Gerichte und Verwaltungsbehörden sind verpflichtet, der Disziplinarkommission und der Disziplinaranwältin bzw. dem Disziplinaranwalt über Ersuchen Akten zur Einsichtnahme zu übersenden.

Im RIS seit

16.08.2012

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2016

Gesetzesnummer

20007942

Dokumentnummer

NOR40141889