Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Tierärztekammergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 86/2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 171/2021Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 171 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 79Paragraph 79
Text
Erkenntnis
§ 79.Paragraph 79,
(1)Absatz eins,Mit dem Erkenntnis ist die bzw. der Beschuldigte freizusprechen oder des ihr bzw. ihm zur Last gelegten Disziplinarvergehens schuldig zu erkennen.
(2)Absatz 2,Wird die bzw. der Beschuldigte eines Disziplinarvergehens schuldig erkannt, so ist im Erkenntnis ausdrücklich auszusprechen,
welche Rechtspflichten sie bzw. er verletzt oder welche Beeinträchtigung des Standesansehens sie bzw. er durch ihr bzw. sein Verhalten begangen hat und
welche Disziplinarstrafe verhängt wird.
(3)Absatz 3,Das Erkenntnis ist samt dessen wesentlichen Gründen sogleich zu verkünden. Je eine Ausfertigung samt Entscheidungsgründen sowie je eine Abschrift des Verhandlungsprotokolls sind ehestens der bzw. dem Beschuldigten, der Disziplinaranwältin bzw. dem Disziplinaranwalt, der Tierärztekammer und dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zuzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2021
Dokumentnummer
NOR40233157