Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Theaterarbeitsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 100/2010Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
Bereitstellung von Bekleidung, Ausrüstung und Schmuck
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Der/Die Theaterunternehmer/in hat dem Mitglied die zur Aufführung eines Bühnenwerkes erforderlichen historischen, mythologischen und Phantasiekleider, Volks- und Nationaltrachten, Sport-, Turn-, Strand-, Spiel-, Jagdkleider und Uniformen einschließlich der dazugehörigen Fuß-, Hand- und Kopfbekleidungen sowie die Tracht des anderen Geschlechts, ferner die zur Aufführung eines Bühnenwerkes erforderlichen Ausrüstungs- und Schmuckstücke sowie Trikots, Perücken und Frisuren sowie, soweit dies notwendig oder üblich ist, insbesondere die erforderlichen Ankleider/innen, Friseure und Friseurinnen oder Maskenbildner/innen kostenlos bereit zu stellen.
(2)Absatz 2,Die Wiederinstandsetzung aller auf der Bühne gebrauchten Kleidungsstücke für Zwecke des Bühnengebrauches (kleinere Ausbesserungen, Reinigen und Aufbügeln) hat der/die Theaterunternehmer/in auf seine/ihre Kosten zu besorgen.
Schlagworte
Volkstracht, Sportkleid, Turnkleid, Strandkleid, Spielkleid, Fußbekleidung, Handbekleidung, Ausrüstungsstück, Theaterunternehmerin, Ankleiderin, Maskenbildnerin
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2011
Dokumentnummer
NOR40123162