Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Theaterarbeitsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 100/2010Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
Recht auf Beschäftigung
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,Der/Die Theaterunternehmer/in ist verpflichtet, das Mitglied angemessen zu beschäftigen. Bei Beurteilung der Angemessenheit der Beschäftigung ist auf den Inhalt des Vertrages, die Eigenschaften und Fähigkeiten des Mitgliedes und die Art der Führung des Betriebes Bedacht zu nehmen.
(2)Absatz 2,Wenn es der/die Theaterunternehmer/in trotz wiederholter Aufforderung ohne wichtigen Grund unterlässt, das Mitglied angemessen zu beschäftigen, kann das Mitglied den Vertrag vorzeitig auflösen und eine angemessene Vergütung begehren, die der/die Richter/in nach billigem Ermessen feststellt, die aber den Betrag der festen Bezüge eines Jahres nicht übersteigen darf. Ein Mitglied, dessen Arbeitsverhältnis noch mindestens fünf Jahre gedauert hätte, kann überdies eine Entschädigung in dem gleichen Betrag verlangen, jedoch nur unter Anrechnung dessen, was es im zweiten Jahr nach der Vertragsauflösung infolge Unterbleibens der Arbeitsleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder absichtlich zu erwerben versäumt hat.
(3)Absatz 3,Die Auflösung ist jedoch nur dann zulässig, wenn das Mitglied dem/der Theaterunternehmer/in schriftlich eine entsprechende Frist zur Nachholung der angemessenen Beschäftigung erteilt hat und diese Frist fruchtlos abgelaufen ist.
Schlagworte
Theaterunternehmerin, Richterin
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2011
Dokumentnummer
NOR40123169