Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Theaterarbeitsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 100/2010Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
Konventionalstrafe
§ 22.Paragraph 22,
(1)Absatz eins,Eine Konventionalstrafe kann nur für den Fall vereinbart werden, dass einem Vertragsteil ein schuldhaftes Verhalten zur Last fällt, das für den anderen Teil einen wichtigen Grund zur vorzeitigen Auflösung des Vertrags (§ 30) bildet.Eine Konventionalstrafe kann nur für den Fall vereinbart werden, dass einem Vertragsteil ein schuldhaftes Verhalten zur Last fällt, das für den anderen Teil einen wichtigen Grund zur vorzeitigen Auflösung des Vertrags (Paragraph 30,) bildet.
(2)Absatz 2,Die Vereinbarung ist unwirksam, wenn sie bloß zugunsten eines Vertragsteils getroffen wurde.
(3)Absatz 3,Die Höhe der Konventionalstrafe ist durch die Höhe der einjährigen festen Bezüge begrenzt und muss für beide Vertragsteile gleich sein.
(4)Absatz 4,Konventionalstrafen unterliegen der richterlichen Mäßigung.
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2011
Dokumentnummer
NOR40123173