Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Theaterarbeitsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 100/2010Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
Kündigung
§ 25.Paragraph 25,
(1)Absatz eins,Eine Vereinbarung, wonach ein Vertrag durch Kündigung gelöst werden kann, ist nur dann wirksam, wenn der Vertrag für länger als ein Jahr geschlossen ist und beiden Teilen das gleiche Recht eingeräumt wird. Sind ungleiche Fristen vereinbart, so gilt für beide Teile die längere Frist. Die Kündigung kann nur für das Ende einer Spielzeit vereinbart werden und muss spätestens am 15. Februar des Jahres erklärt werden, in dem diese Spielzeit endet.
(2)Absatz 2,Gesetzliche Kündigungsfristen (§ 28) können nicht durch Vereinbarung herabgesetzt werden.Gesetzliche Kündigungsfristen (Paragraph 28,) können nicht durch Vereinbarung herabgesetzt werden.
(3)Absatz 3,Kündigungen müssen bei sonstiger Unwirksamkeit schriftlich erklärt werden.
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2011
Dokumentnummer
NOR40123176