Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Theaterarbeitsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 100/2010Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 29Paragraph 29
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
Dauernde Schließung der Bühne
§ 29.Paragraph 29,
Wird das Theater durch Brand oder andere Elementarereignisse zerstört oder wird es von der Behörde ohne Verschulden des Theaterunternehmers oder der Theaterunternehmerin auf unbestimmte Zeit geschlossen, so sind sämtliche Bühnenarbeitsverträge mit Ablauf eines Monats nach der Betriebseinstellung gelöst.
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2011
Dokumentnummer
NOR40123180