Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Theaterarbeitsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 100/2010Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 43Paragraph 43
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
Abschnitt 3
Regelungen betreffend andere Theaterarbeitnehmer/innen
Andere Theaterarbeitnehmer/innen
§ 43.Paragraph 43,
(1)Absatz eins,Für Arbeitsverhältnisse von Personen im Sinne des § 1 Abs. 3 (andere Theaterarbeitnehmer/innen), die vorwiegend zur Leistung kaufmännischer oder höherer, nicht kaufmännischer Dienste oder von Kanzleiarbeiten verpflichtet sind, gelten die Bestimmungen des AngG, soweit nicht durch die §§ 3 und 4 AngG eine Ausnahme angeordnet ist.Für Arbeitsverhältnisse von Personen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, (andere Theaterarbeitnehmer/innen), die vorwiegend zur Leistung kaufmännischer oder höherer, nicht kaufmännischer Dienste oder von Kanzleiarbeiten verpflichtet sind, gelten die Bestimmungen des AngG, soweit nicht durch die Paragraphen 3, und 4 AngG eine Ausnahme angeordnet ist.
(2)Absatz 2,Für Arbeitsverhältnisse anderer Theaterarbeitnehmer/innen, die zu anderen als in Abs. 1 genannten Leistungen verpflichtet sind, gelten die Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches, JGS. Nr. 946/1811.Für Arbeitsverhältnisse anderer Theaterarbeitnehmer/innen, die zu anderen als in Absatz eins, genannten Leistungen verpflichtet sind, gelten die Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches, JGS. Nr. 946 aus 1811,.
Schlagworte
Theaterarbeitnehmerin
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2011
Dokumentnummer
NOR40123194