Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Transparenzdatenbankgesetz 2012
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 99/2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/2023Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 168 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
Sachleistungen
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Sachleistungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind aus öffentlichen Mitteln finanzierte Leistungen ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung. Sachleistungen werden nicht in Form von Geldzuwendungen gewährt.
(2)Absatz 2,Zu den Sachleistungen zählen insbesondere:
die begünstigte oder unentgeltliche Benutzung von öffentlichen oder mit öffentlichen Mitteln unterstützten Kinderbetreuungseinrichtungen;
die begünstigte oder unentgeltliche Inanspruchnahme von Leistungen öffentlicher oder mit öffentlichen Mitteln unterstützter Gesundheitseinrichtungen;
die begünstigte oder unentgeltliche Aus- und Fortbildung an öffentlichen oder mit öffentlichen Mitteln unterstützten Bildungseinrichtungen;
die begünstigte Nutzung von Wohnraum.
(3)Absatz 3,Die leistende Stelle hat Sachleistungen mit dem jeweiligen geldwerten Vorteil, der dem Leistungsempfänger aufgrund der Sachleistung zukommt, anzusetzen.
Schlagworte
Ausbildung, BGBl. Nr. 76/1986
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2024
Dokumentnummer
NOR40258075