Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Transparenzdatenbankgesetz 2012
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 99/2012Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
Leistungsverpflichteter
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Leistungsverpflichteter im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer eine Zahlung aus öffentlichen Mitteln erhalten hat und verpflichtet ist, die erhaltenen Mittel zum Wohle
eines bestimmten Kreises von Begünstigten oder
eines bestimmten einzelnen Begünstigten
zu verwenden. Dazu zählt insbesondere die Verpflichtung zur Erbringung einer Leistung im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. f.zu verwenden. Dazu zählt insbesondere die Verpflichtung zur Erbringung einer Leistung im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f,
(2)Absatz 2,Zahlungen an einen Leistungsverpflichteten sind insoweit wie Leistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c zu behandeln, als eine Verpflichtung zur Verwendung im Sinne des Abs. 1 Z 1 bis 3 besteht. Ein Leistungsverpflichteter hat für Zwecke dieses Bundesgesetzes die gleichen Rechte wie ein Leistungsempfänger.Zahlungen an einen Leistungsverpflichteten sind insoweit wie Leistungen im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, zu behandeln, als eine Verpflichtung zur Verwendung im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins bis 3 besteht. Ein Leistungsverpflichteter hat für Zwecke dieses Bundesgesetzes die gleichen Rechte wie ein Leistungsempfänger.
Zuletzt aktualisiert am
18.01.2016
Dokumentnummer
NOR40143277