Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Transparenzdatenbankgesetz 2012
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 99/2012Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 33Paragraph 33
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
Auszug aus der Transparenzportalabfrage
§ 33.Paragraph 33,
Zur Erfüllung des Nachweiszwecks kann der Leistungsempfänger (§ 13) mithilfe des Transparenzportals einen Auszug von allen von § 32 Abs. 1 bis 3 umfassten Daten oder von einer oder mehreren Leistungsart(en), die in der Transparenzportalabfrage enthalten sind, elektronisch erstellen. Der Auszug ist mit einer elektronischen Amtssignatur im Sinne des § 19 E-GovG zu versehen. Zur Erfüllung des Nachweiszwecks kann der Leistungsempfänger (Paragraph 13,) mithilfe des Transparenzportals einen Auszug von allen von Paragraph 32, Absatz eins bis 3 umfassten Daten oder von einer oder mehreren Leistungsart(en), die in der Transparenzportalabfrage enthalten sind, elektronisch erstellen. Der Auszug ist mit einer elektronischen Amtssignatur im Sinne des Paragraph 19, E-GovG zu versehen.
Zuletzt aktualisiert am
18.01.2016
Dokumentnummer
NOR40143296