Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Transparenzdatenbankgesetz 2012
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 99/2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 36cParagraph 36 c
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
Information
§ 36c.Paragraph 36 c,
(1)Absatz eins,Die Informationen gemäß Art. 14 DSGVO sind im Internet am Transparenzportal unentgeltlich bereit zu stellen.Die Informationen gemäß Artikel 14, DSGVO sind im Internet am Transparenzportal unentgeltlich bereit zu stellen.
(2)Absatz 2,Über Verlangen einer Person, die keine Möglichkeit zum elektronischen Erhalt der gemäß Abs. 1 bereitgestellten Informationen hat, sind diese Informationen vom Verantwortlichen schriftlich zur Verfügung zu stellen.Über Verlangen einer Person, die keine Möglichkeit zum elektronischen Erhalt der gemäß Absatz eins, bereitgestellten Informationen hat, sind diese Informationen vom Verantwortlichen schriftlich zur Verfügung zu stellen.
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2018
Dokumentnummer
NOR40203563