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§ 40 TDBG 2012

Fassungen
ab 30.07.2026 — BGBl. I Nr. 62/2026
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 40 heute30.07.2026 § → § BGBl. I Nr. 62/2026
§ 4027.07.202129.07.2026 § → § BGBl. I Nr. 140/2021
§ 4005.04.202026.07.2021 § → § BGBl. I Nr. 23/2020
§ 4015.11.201204.04.2020 BGBl. I Nr. 99/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Transparenzdatenbankgesetz 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 40

Inkrafttretensdatum

30.07.2026BGBl. I Nr. 62/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TDBG 2012

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Abschnitt 7b
Sonderregelungen im Zusammenhang mit der Europäischen Aufbau- und Resilienzfazilität (ARF) und dem Klima-Sozialfonds (KSF)

Erfassung von ARF- und KSF-Leistungen

Paragraph 40,

  1. Absatz eins,Für alle Leistungen, die über Mittel der Europäischen Aufbau- und Resilienzfazilität gemäß der VERORDNUNG (EU) 2021/241 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität finanziert werden (ARF-Leistungen), sind eigene Leistungsangebote anzulegen.
  2. Absatz 2,Ein eigenes Leistungsangebot ist auch dann anzulegen, wenn ein bestehendes Leistungsangebot aufgestockt wird. Die Bezeichnung der Leistungsangebote hat einheitlich mit den Worten „ARF“ zu beginnen. In die Beschreibung der Leistungsangebote ist ein Hinweis mit dem Wortlaut „finanziert von der Europäischen Union – NextGenerationEU“ bzw. bei kofinanzierten Leistungen im Sinne des Paragraph 40 b, Absatz 3, „teilweise finanziert von der Europäischen Union – NextGenerationEU“ aufzunehmen.
  3. Absatz 3,Für alle Leistungen, die über Mittel des Klima-Sozialfonds gemäß der Verordnung (EU) 2023/955 zur Einrichtung eines Klima-Sozialfonds und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1060, Amtsblatt Nummer L 130 vom 16.5.2023 Seite 1, finanziert werden (KSF-Leistungen), sind eigene Leistungsangebote anzulegen.
  4. Absatz 4,Ein eigenes Leistungsangebot ist auch dann anzulegen, wenn ein bestehendes Leistungsangebot aufgestockt wird. Die Bezeichnung der Leistungsangebote hat einheitlich mit den Worten „KSF“ zu beginnen. In die Beschreibung der Leistungsangebote ist ein Hinweis mit dem Wortlaut „finanziert von der Europäischen Union – Klima-Sozialfonds“ aufzunehmen.

Im RIS seit

30.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2026

Gesetzesnummer

20008050

Dokumentnummer

NOR40279957