Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Transparenzdatenbankgesetz 2012
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 99/2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 40gParagraph 40 g
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
Abschnitt 7c
Sonderregelungen im Zusammenhang mit dem Ökosozialen Steuerreformgesetz 2022
Datenübermittlung zur Berücksichtigung von Sonderausgaben gemäß § 18 Abs. 1 Z 10 EStG 1988Datenübermittlung zur Berücksichtigung von Sonderausgaben gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 10, EStG 1988
§ 40g.Paragraph 40 g,
(1)Absatz eins,Mitteilungen zu Förderungen gemäß dem 3. Abschnitt des Umweltförderungsgesetzes – UFG, BGBl. Nr. 185/1993, für Maßnahmen gemäß § 18 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 haben zusätzlich zu den in § 25 Abs. 1 angeführten Daten zu enthalten:Mitteilungen zu Förderungen gemäß dem 3. Abschnitt des Umweltförderungsgesetzes – UFG, Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1993,, für Maßnahmen gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 10, EStG 1988 haben zusätzlich zu den in Paragraph 25, Absatz eins, angeführten Daten zu enthalten: Die Kennzeichnung, dass diese Mitteilungen Maßnahmen zur Dekarbonisierung betreffen.
Das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen für Steuern und Abgaben (vbPK-SA) des gemäß § 18 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 steuerlich Begünstigten.Das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen für Steuern und Abgaben (vbPK-SA) des gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 10, EStG 1988 steuerlich Begünstigten.
Die begünstigten Ausgaben gemäß § 18 Abs. 1 Z 10 EStG 1988.Die begünstigten Ausgaben gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 10, EStG 1988.
Die Angabe der Bearbeitungsstände „zurückgefordert“ oder „abgerechnet“ gemäß § 25 Abs. 1 Z 3a.Die Angabe der Bearbeitungsstände „zurückgefordert“ oder „abgerechnet“ gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3 a,
(2)Absatz 2,Die Mitteilungspflichten nach Abs. 1 beziehen sich auf steuerlich Begünstigte, die Sonderausgaben nach § 18 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 in Anspruch nehmen.Die Mitteilungspflichten nach Absatz eins, beziehen sich auf steuerlich Begünstigte, die Sonderausgaben nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 10, EStG 1988 in Anspruch nehmen.
(3)Absatz 3,Der Bundesminister für Finanzen hat die nach Abs. 1 Z 1 gekennzeichneten Daten spätestens nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres bis Ende Februar des Folgejahres an das Finanzamt zu übermitteln.Der Bundesminister für Finanzen hat die nach Absatz eins, Ziffer eins, gekennzeichneten Daten spätestens nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres bis Ende Februar des Folgejahres an das Finanzamt zu übermitteln.
(4)Absatz 4,Die Datenübermittlungen gemäß Abs. 1 und 3 erfolgen zum Zweck der automatischen Berücksichtigung von Sonderausgaben nach § 18 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 durch das Finanzamt.Die Datenübermittlungen gemäß Absatz eins und 3 erfolgen zum Zweck der automatischen Berücksichtigung von Sonderausgaben nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 10, EStG 1988 durch das Finanzamt.
Zuletzt aktualisiert am
15.02.2022
Dokumentnummer
NOR40241802