Rechtstracker.at

§ 40i TDBG 2012

Fassungen
ab 22.07.2023 — BGBl. I Nr. 102/2023
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 40i heute22.07.2023 § → § BGBl. I Nr. 102/2023
§ 40i23.03.202321.07.2023 § → § BGBl. I Nr. 25/2023
§ 40i19.03.202213.04.2022 BGBl. I Nr. 27/2022 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 54/2022

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Transparenzdatenbankgesetz 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 40 i

Inkrafttretensdatum

22.07.2023BGBl. I Nr. 102/2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TDBG 2012

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Beachte

Ist auf sämtliche Leistungen des Bundes anzuwenden, die nach dem 30. November 2022 ausbezahlt wurden vergleiche Paragraph 43, Absatz 13,).

Text

Abschnitt 7d
Regelungen zur personenbezogenen Veröffentlichung am Transparenzportal

Veröffentlichung von Leistungen im Zusammenhang mit der Energiekrise

Paragraph 40 i,

  1. Absatz eins,Zur Erfüllung des Transparenzzweckes ist der Bundesminister für Finanzen, soweit dies in diesem Bundesgesetz vorgesehen ist, berechtigt, personenbezogene Daten über Leistungsempfänger von Leistungen des Bundes, die der Abfederung der Preissteigerungen im Energiebereich für Unternehmen und Non-Profit-Organisationen aufgrund des Angriffskrieges Russlands auf die Ukraine dienen, am Transparenzportal zu veröffentlichen.
  2. Absatz 2,Die Veröffentlichung gemäß Absatz eins, umfasst den Energiekostenzuschuss für Unternehmen gemäß der Richtlinie des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und dem Bundesminister für Finanzen auf der Grundlage des Bundesgesetzes über einen Energiekostenzuschuss für energieintensive Unternehmen (Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz - UEZG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2022,, sofern die an einen Leistungsempfänger ausbezahlte Summe mindestens EUR 10 000,00 beträgt.
  3. Absatz 3,Weitere von der Veröffentlichung gemäß Absatz eins, umfasste Leistungen sowie die Betragsgrenzen, ab denen die Veröffentlichung personenbezogen zu erfolgen hat, sind durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie festzulegen („Transparenzdatenbank-Veröffentlichungsverordnung für den Energiebereich“).
  4. Absatz 4,Die Veröffentlichung umfasst je Leistung und Leistungsempfänger folgende Informationen:
    1. Ziffer eins
      die Leistungsdefinierende Stelle,
    2. Ziffer 2
      den ausbezahlten Betrag,
    3. Ziffer 3
      die Firma oder sonstige Bezeichnung,
    4. Ziffer 4
      die Postleitzahl und den Ortsnamen des Sitzes oder der Geschäftsadresse samt Ländercode,
    5. Ziffer 5
      die Rechtsform samt der Unternehmensregister-Kennziffer (KUR) sowie
    6. Ziffer 6
      die Wirtschaftszweigklassifikation gemäß ÖNACE.
  5. Absatz 5,Die veröffentlichten Daten sind einmal pro Monat zu aktualisieren und längstens bis 31. Dezember 2027 am Transparenzportal anzuzeigen.
  6. Absatz 6,Zur Erfüllung des Transparenzzweckes ist der Bundesminister für Finanzen berechtigt, Einsicht in das Unternehmensregister gemäß Paragraph 25, Bundesstatistikgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, zu nehmen und die in Absatz 4, Ziffer 3 bis 6 enthaltenen Daten aus diesem Register am Transparenzportal zu veröffentlichen.

Im RIS seit

21.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2023

Gesetzesnummer

20008050

Dokumentnummer

NOR40254244