Rechtstracker.at

§ 4a TDBG 2012

Fassungen
ab 28.08.2024 — BGBl. I Nr. 168/2023
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4a heute28.08.2024 BGBl. I Nr. 168/2023

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Transparenzdatenbankgesetz 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 168 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4 a

Inkrafttretensdatum

28.08.2024BGBl. I Nr. 168/2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TDBG 2012

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Bundes-, Landes- und Gemeindeleistungen

Paragraph 4 a,

  1. Absatz eins,Leistungen nach Paragraph 4, Absatz eins, sind Bundesleistungen, wenn das Leistungsangebot
    1. Ziffer eins
      auf einem Bundesgesetz, einer Verordnung eines Bundesorganes oder einem Beschluss einer mit Bundesgesetz eingerichteten Einrichtung beruht oder
    2. Ziffer 2
      auf einer privatrechtlichen oder einer unionsrechtlichen Rechtsgrundlage beruht und vom Bund oder von einem vom Bund betrauten Rechtsträger gewährt wird.
  2. Absatz 2,Leistungen nach Paragraph 4, Absatz eins, sind Landesleistungen, wenn das Leistungsangebot
    1. Ziffer eins
      auf einem Landesgesetz, einer Verordnung eines Landesorganes oder einem Beschluss einer mit Landesgesetz eingerichteten Einrichtung beruht, oder
    2. Ziffer 2
      auf einer privatrechtlichen oder einer unionsrechtlichen Rechtsgrundlage beruht und von einem Land oder von einem von einem Land betrauten Rechtsträger gewährt wird.
  3. Absatz 3,Leistungen nach Paragraph 4, Absatz eins, sind Gemeindeleistungen, wenn diese von Gemeinden zu einem im eigenen Wirkungsbereich erstellten Leistungsangebot ausbezahlt und an die Transparenzdatenbank mitgeteilt werden.
  4. Absatz 4,Werden Leistungen nach Absatz eins, Ziffer 2, oder Absatz 2, Ziffer 2, von einem vom Bund oder einem Land betrauten Rechtsträger gewährt, sind diese nur dann als Leistungsangebot zu erfassen und Mitteilungen darauf zu melden, wenn der Rechtsträger, der diese Leistungen gewährt, der Kontrolle des Rechnungshofes gemäß Paragraph 11,, Paragraph 12,, Paragraph 13,, Paragraph 15,, Paragraph 16,, Paragraph 17, oder Paragraph 18, des Rechnungshofgesetzes 1948 (RHG), Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1948, unterliegt.

Im RIS seit

02.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2024

Gesetzesnummer

20008050

Dokumentnummer

NOR40258092