Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Tiergesundheitsgesetz 2024
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 53/2024Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 38Paragraph 38
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Seuchenkommission
§ 38.Paragraph 38,
(1)Absatz eins,Die zuständige Behörde kann sich zur Beratung für das weitere Vorgehen in Bezug auf die Bekämpfung einer meldepflichtigen Tierseuche einer Seuchenkommission bedienen.
(2)Absatz 2,Die Seuchenkommission besteht aus einem Vertreter oder einer Vertreterin der zuständigen Behörde und den erforderlichen Fachexperten und Fachexpertinnen im Hinblick auf die empfänglichen Tierarten sowie allenfalls ortskundigen Personen und Vertretern oder Vertreterinnen der Land- und Forstwirtschaft und der Jagd (des örtlichen Hegerings).
(3)Absatz 3,Der Vertreter bzw. die Vertreterin der zuständigen Behörde führt den Vorsitz in der Seuchenkommission.
(4)Absatz 4,Im Falle eines bezirksübergreifenden Ausbruches können sich die zuständigen Behörden einvernehmlich einer Seuchenkommission bedienen. In diesem Fall sind die Abs. 1 – 3 sinngemäß anzuwenden.Im Falle eines bezirksübergreifenden Ausbruches können sich die zuständigen Behörden einvernehmlich einer Seuchenkommission bedienen. In diesem Fall sind die Absatz eins, – 3 sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2024
Dokumentnummer
NOR40262124