Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Tiergesundheitsgesetz 2024
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 53/2024Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 60Paragraph 60
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Tarifanpassung
§ 60.Paragraph 60,
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat die gemäß § 59 Abs. 2 festgelegten Tarife erstmals drei Jahre nach Inkrafttreten des Tarifes nach Anhörung eines hiefür einzuberufenden Evaluierungsbeirats anzupassen.Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat die gemäß Paragraph 59, Absatz 2, festgelegten Tarife erstmals drei Jahre nach Inkrafttreten des Tarifes nach Anhörung eines hiefür einzuberufenden Evaluierungsbeirats anzupassen.
(2)Absatz 2,Dem Evaluierungsbeirat gehört jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter
des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz,
des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft,
des Bundesministeriums für Finanzen sowie
der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs
an.
(3)Absatz 3,Der Evaluierungsbeirat wird beim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz eingerichtet. Er hat in Abständen von zwei Jahren zusammenzutreten und sich beim ersten Zusammentreten eine Geschäftsordnung zu geben.
(4)Absatz 4,Der Evaluierungsbeirat hat seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit zu fassen.
(5)Absatz 5,Der Evaluierungsbeirat hat die Tarife gemäß § 59 Abs. 2 zu überprüfen und dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu berichten sowie eine allenfalls notwendige Anpassung an geänderte Marktpreise vorzuschlagen.Der Evaluierungsbeirat hat die Tarife gemäß Paragraph 59, Absatz 2, zu überprüfen und dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu berichten sowie eine allenfalls notwendige Anpassung an geänderte Marktpreise vorzuschlagen.
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2024
Dokumentnummer
NOR40262146