Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Tiergesundheitsgesetz 2024
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 53/2024Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 63Paragraph 63
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Bestimmung des bzw. der Bezugsberechtigten
§ 63.Paragraph 63,
(1)Absatz eins,Die zu leistende Entschädigung wird, sofern ein anderer Berechtigter oder eine andere Berechtigte nicht bekannt ist, demjenigen bzw. derjenigen gezahlt, in dessen Besitz sich das Tier oder der Gegenstand zur Zeit des Todes, beziehungsweise der Vernichtung befand.
(2)Absatz 2,Mit dieser Zahlung ist jeder Entschädigungsanspruch Dritter an die Republik erloschen.
(3)Absatz 3,Die Länder oder der Fonds gemäß § 67 können die Entschädigung an Stelle des Bundes vorleisten. In diesem Fall gebührt dem vorleistenden Land bzw. dem Fonds die Entschädigung.Die Länder oder der Fonds gemäß Paragraph 67, können die Entschädigung an Stelle des Bundes vorleisten. In diesem Fall gebührt dem vorleistenden Land bzw. dem Fonds die Entschädigung.
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2024
Dokumentnummer
NOR40262149