Rechtstracker.at

§ 69 TGG 2024

Fassungen
ab 01.07.2024 — BGBl. I Nr. 53/2024 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 69 heute01.07.2024 BGBl. I Nr. 53/2024 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Tiergesundheitsgesetz 2024

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 69

Inkrafttretensdatum

01.07.2024BGBl. I Nr. 53/2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TGG 2024

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

7. Hauptstück
Informationspflichten, Sanktionen und Maßnahmen

Besondere Straftatbestände

Paragraph 69,

  1. Absatz eins,Wer
    1. Ziffer eins
      es unterlässt, eine Meldung zu erstatten, die ihm nach diesem Bundesgesetz oder nach den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Anordnungen obliegt; oder
    2. Ziffer 2
      bei Ausstellung von Bescheinigungen die Unwahrheit bezeugt; oder
    3. Ziffer 3
      der Verpflichtung gemäß Paragraph 6, Absatz 2, nicht Folge leistet
    4. Ziffer 4
      den Vorschriften der Paragraphen 15, 16, 17, 34, 35, 39, 40, 41, 43, 46, 47, 48, 51, 52, 54, oder den auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt; oder
    5. Ziffer 5
      den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Anordnungen über Schutzimpfungen zuwiderhandelt,
    6. Ziffer 6
      Heimtierausweise rechtswidrig ausstellt,
    7. Ziffer 7
      als nichtstaatliche Anstalt oder Institut mit ansteckungsfähigen Erregern von Tierseuchen umgeht, obwohl hierzu keine Bewilligung gemäß Paragraph 30, vorliegt,
    8. Ziffer 8
      an einer gemäß Paragraph 71, angeordneten Nachschulung nicht teilnimmt,
    9. Ziffer 9
      entgegen einem gemäß Paragraph 72, ausgesprochenen Verbot Tiere hält,
    10. Ziffer 10
      den Vorschriften des Teils römisch drei Titel II AHL sowie den Vorschriften der darauf basierenden delegierten und Durchführungsrechtsakten oder den auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt
    11. Ziffer 11
      den Vorschriften des Teils römisch vier Titel römisch eins Kapitel 3 bis 5 sowie Titel römisch zwei Kapitel 2 AHL und des Teils römisch sechs sowie den Vorschriften der darauf basierenden delegierten und Durchführungsrechtsakten oder den auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt
    12. Ziffer 12
      den Vorschriften des Teils V AHL sowie den Vorschriften der darauf basierenden delegierten und Durchführungsrechtsakten oder den auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 4 360 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe von bis zu zwei Wochen zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.
  2. Absatz 2,Wer die in Absatz eins, angeführten Verwaltungsübertretungen aus Fahrlässigkeit begeht, ist mit Geldstrafe bis zu 1 450 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zehn Tagen zu bestrafen.

Im RIS seit

22.05.2024

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2024

Gesetzesnummer

20012588

Dokumentnummer

NOR40262155