Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Terrorinhalte-Bekämpfungs-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 80/2023Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
16/03 Plattformregulierung
Text
Berichterstattung über die Anwendung
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Hostingdiensteanbieter haben der KommAustria bis 1. Februar jedes Jahres ihren auf den Vorgaben in Art. 7 Abs. 3 der Verordnung beruhenden Transparenzbericht zu übermitteln.Hostingdiensteanbieter haben der KommAustria bis 1. Februar jedes Jahres ihren auf den Vorgaben in Artikel 7, Absatz 3, der Verordnung beruhenden Transparenzbericht zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Die KommAustria hat dem Bundeskanzler bis zum 1. März jedes Jahres ihren mit den in Art. 21 der Verordnung genannten Informationen versehenen Bericht über die Erfüllung ihrer Aufgaben nach der Verordnung und nach diesem Bundesgesetz zur Übermittlung an die Europäische Kommission zur Verfügung zu stellen. Dabei hat sie die ihr nach Abs. 1 zugekommenen Informationen zu berücksichtigen.Die KommAustria hat dem Bundeskanzler bis zum 1. März jedes Jahres ihren mit den in Artikel 21, der Verordnung genannten Informationen versehenen Bericht über die Erfüllung ihrer Aufgaben nach der Verordnung und nach diesem Bundesgesetz zur Übermittlung an die Europäische Kommission zur Verfügung zu stellen. Dabei hat sie die ihr nach Absatz eins, zugekommenen Informationen zu berücksichtigen.
(3)Absatz 3,Die KommAustria hat jährlich einen mit den in Art. 8 der Verordnung genannten Informationen versehenen Bericht zu erstellen, der im Rahmen des Tätigkeitsberichts nach § 19 Abs. 2 KOG zu veröffentlichen ist.Die KommAustria hat jährlich einen mit den in Artikel 8, der Verordnung genannten Informationen versehenen Bericht zu erstellen, der im Rahmen des Tätigkeitsberichts nach Paragraph 19, Absatz 2, KOG zu veröffentlichen ist.
Zuletzt aktualisiert am
20.07.2023
Dokumentnummer
NOR40254498