Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Telekommunikationsgesetz 2021
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 190/2021Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 103Paragraph 103
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Regulierungsmaßnahmen in Bezug auf Dienste für Endnutzer
§ 103.Paragraph 103,
(1)Absatz eins,Die Regulierungsbehörde hat Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht auf einem Endkundenmarkt spezifische Verpflichtungen nach Abs. 2 oder 3 aufzuerlegen, wenn die Regulierungsbehörde in Verfahren gemäß §§ 87 und 89 festgestellt hat, dass auf einem relevanten Endkundenmarkt kein Wettbewerb herrscht und spezifische Verpflichtungen nach §§ 91 bis 96 nicht zur Erreichung der in § 1 vorgegebenen Ziele führen würden.Die Regulierungsbehörde hat Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht auf einem Endkundenmarkt spezifische Verpflichtungen nach Absatz 2, oder 3 aufzuerlegen, wenn die Regulierungsbehörde in Verfahren gemäß Paragraphen 87 und 89 festgestellt hat, dass auf einem relevanten Endkundenmarkt kein Wettbewerb herrscht und spezifische Verpflichtungen nach Paragraphen 91 bis 96 nicht zur Erreichung der in Paragraph eins, vorgegebenen Ziele führen würden.
(2)Absatz 2,Spezifische Verpflichtungen nach Abs. 1 können insbesondere beinhalten, dass es dieses Unternehmen unterlässt,Spezifische Verpflichtungen nach Absatz eins, können insbesondere beinhalten, dass es dieses Unternehmen unterlässt,
überhöhte Preise zu verlangen,
den Eintritt neuer Marktteilnehmer zu behindern,
bestimmte Endnutzer unangemessen zu bevorzugen oder
Dienste ungerechtfertigt zu bündeln.
(3)Absatz 3,Spezifische Verpflichtungen nach Abs. 1 können auch beinhalten, dass die Regulierungsbehörde diesem Unternehmen geeignete Maßnahmen zur Einhaltung von Obergrenzen bei Endnutzerpreisen oder zur Kontrolle von Einzeltarifen im Hinblick auf kostenorientierte Entgelte oder im Hinblick auf Preise von vergleichbaren Märkten auferlegt.Spezifische Verpflichtungen nach Absatz eins, können auch beinhalten, dass die Regulierungsbehörde diesem Unternehmen geeignete Maßnahmen zur Einhaltung von Obergrenzen bei Endnutzerpreisen oder zur Kontrolle von Einzeltarifen im Hinblick auf kostenorientierte Entgelte oder im Hinblick auf Preise von vergleichbaren Märkten auferlegt.
(4)Absatz 4,Unternehmen, denen spezifische Verpflichtungen nach Abs. 1 bis 3 auferlegt werden, haben hierzu Kostenrechnungssysteme einzusetzen, deren Format und anzuwendende Berechnungsmethode von der Regulierungsbehörde festgelegt werden können. Die Einhaltung des Kostenrechnungssystems ist durch die Regulierungsbehörde oder eine von ihr beauftragte qualifizierte unabhängige Stelle zu überprüfen. Die Regulierungsbehörde hat sicher zu stellen, dass einmal jährlich eine Erklärung hinsichtlich der Übereinstimmung mit diesen Vorschriften veröffentlicht wird.Unternehmen, denen spezifische Verpflichtungen nach Absatz eins bis 3 auferlegt werden, haben hierzu Kostenrechnungssysteme einzusetzen, deren Format und anzuwendende Berechnungsmethode von der Regulierungsbehörde festgelegt werden können. Die Einhaltung des Kostenrechnungssystems ist durch die Regulierungsbehörde oder eine von ihr beauftragte qualifizierte unabhängige Stelle zu überprüfen. Die Regulierungsbehörde hat sicher zu stellen, dass einmal jährlich eine Erklärung hinsichtlich der Übereinstimmung mit diesen Vorschriften veröffentlicht wird.
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2021
Dokumentnummer
NOR40238561