Rechtstracker.at

§ 109 TKG 2021

Fassungen
ab 01.11.2021 — BGBl. I Nr. 190/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 109 heute01.11.2021 BGBl. I Nr. 190/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Telekommunikationsgesetz 2021

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 109

Inkrafttretensdatum

01.11.2021BGBl. I Nr. 190/2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TKG 2021

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Kosten für den Universaldienst

Paragraph 109,

  1. Absatz eins,Die nachweislich aufgelaufenen Kosten des Universaldienstes in den Fällen des Paragraph 107, Absatz 3 und Absatz 6,, die trotz wirtschaftlicher und kosteneffizienter Betriebsführung nicht hereingebracht werden können, sind auf Antrag nach Maßgabe der Absatz 2 bis 4 abzugelten. In allen anderen Fällen ist der Zuschussbedarf des die Ausschreibung gewinnenden Anbieters unverändert als Basis eines beantragten Universaldienstausgleichs heranzuziehen. Der Antrag ist einmalig für ein gesamtes Geschäftsjahr bei sonstigem Verlust des Anspruches auf Ausgleich binnen einem Jahr ab Ablauf desselben durch den verpflichteten Anbieter bei der Regulierungsbehörde zu stellen.
  2. Absatz 2,Die Regulierungsbehörde legt der Berechnung die Nettokosten zugrunde, die
    1. Ziffer eins
      den Bestandteilen der Kommunikationsdienste, die nur mit Verlust oder in einer Kostensituation außerhalb normaler wirtschaftlicher Standards erbracht werden können, und
    2. Ziffer 2
      denjenigen Endnutzern, die nur mit Verlust oder in einer Kostensituation außerhalb normaler wirtschaftlicher Standards bedient werden können, zurechenbar sind, und berücksichtigt den dem verpflichteten Anbieter entstehenden Marktvorteil einschließlich der immateriellen Vorteile sowie Lebenszykluseffekte.
  3. Absatz 3,Im Verfahren betreffend die Festsetzung der Höhe des Ausgleichs bilden die zur Entrichtung einer Universaldienstleistungsabgabe Verpflichteten eine Verfahrensgemeinschaft.
  4. Absatz 4,Der Regulierungsbehörde sind vom verpflichteten Anbieter bei Antragstellung geeignete Unterlagen vorzulegen, die es ihr ermöglichen, die Angaben hinsichtlich der geltend gemachten Kosten zu überprüfen. Sie kann zu diesem Zweck selbst oder durch einen von ihr beauftragten Wirtschaftsprüfer Einschau in die Bücher und Aufzeichnungen vornehmen, Vergleiche mit anderen Betreibern anstellen sowie sonstige zielführende und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechende Maßnahmen ergreifen. In begründeten Fällen kann die Regulierungsbehörde auch einen geringeren Betrag als den beantragten festsetzen. Die Ergebnisse der Überprüfung sind von der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen.

Im RIS seit

29.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2021

Gesetzesnummer

20011678

Dokumentnummer

NOR40238567