Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Telekommunikationsgesetz 2021
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 190/2021Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 113Paragraph 113
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Planänderungen
§ 113.Paragraph 113,
(1)Absatz eins,Die Regulierungsbehörde hat
zur Sicherheit des öffentlichen Kommunikationsverkehrs,
im Interesse der Öffentlichkeit und Gesamtheit der Nutzer,
zur Anpassung an Markterfordernisse,
aus technischen oder betrieblichen Belangen,
zur Anpassung an auf Grund internationaler Gegebenheiten geänderter Nutzungen oder Empfehlungen, sowie
zur Sicherstellung der effizienten Nutzung von Kommunikationsparametern dem Stand der Technik entsprechend Änderungen vorzunehmen.
Die betroffenen Zuteilungsinhaber sind von der Regulierungsbehörde zu informieren.
(2)Absatz 2,Planänderungen sind nur in objektiv gerechtfertigten Fällen und unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zulässig. Dabei sind die Auswirkungen auf die Betroffenen, insbesondere die entstehenden direkten und indirekten Umstellungskosten, zu berücksichtigen. Sollten durch Planänderungen bestehende Zuteilungen betroffen sein oder widerrufen werden, so ist unter möglichster Schonung der wirtschaftlichen und betrieblichen Interessen des Zuteilungsinhabers vorzugehen.
(3)Absatz 3,Zuteilungsinhaber bestehender Zuteilungen haben den im Plan vorgesehenen Änderungen in angemessener Frist auf ihre Kosten nachzukommen. Eine derartige Verfügung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung. Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz bleiben davon unberührt.
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2021
Dokumentnummer
NOR40238571