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§ 117 TKG 2021

Fassungen
ab 01.11.2021 — BGBl. I Nr. 190/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 117 heute01.11.2021 BGBl. I Nr. 190/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Telekommunikationsgesetz 2021

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 117

Inkrafttretensdatum

01.11.2021BGBl. I Nr. 190/2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TKG 2021

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Erlöschen der Zuteilung

Paragraph 117,

  1. Absatz eins,Die Zuteilung erlischt durch
    1. Ziffer eins
      Ablauf der Zeit, für die sie erteilt wurde;
    2. Ziffer 2
      Verzicht des Zuteilungsinhabers;
    3. Ziffer 3
      Widerruf;
    4. Ziffer 4
      Tod oder Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Zuteilungsinhabers, nicht jedoch in Fällen gesellschaftsrechtlicher Gesamtrechtsnachfolge.
  2. Absatz 2,Der Widerruf ist durch die Regulierungsbehörde auszusprechen, wenn
    1. Ziffer eins
      eine der Voraussetzungen für die Zuteilung nicht mehr gegeben ist;
    2. Ziffer 2
      dies auf Grund von internationalen Vorgaben notwendig ist;
    3. Ziffer 3
      der Inhaber des Nutzungsrechts gegen eine Bestimmung dieses Abschnittes, gegen eine auf Grund von Paragraphen 112, 114, Absatz 7, oder Paragraph 131, erlassene Verordnung oder gegen die auf Grund der Zuteilung zu erfüllenden Nebenbestimmungen grob oder wiederholt verstoßen hat.
  3. Absatz 3,Im Verfahren gemäß Absatz 2, Ziffer 3, ist Paragraph 184, sinngemäß anzuwenden. Der Widerruf begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.
  4. Absatz 4,Die Verzichtserklärung hat schriftlich bei der Regulierungsbehörde zu erfolgen.

Im RIS seit

29.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2021

Gesetzesnummer

20011678

Dokumentnummer

NOR40238575