Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Telekommunikationsgesetz 2021
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 190/2021Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 117Paragraph 117
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Erlöschen der Zuteilung
§ 117.Paragraph 117,
(1)Absatz eins,Die Zuteilung erlischt durch
Ablauf der Zeit, für die sie erteilt wurde;
Verzicht des Zuteilungsinhabers;
Tod oder Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Zuteilungsinhabers, nicht jedoch in Fällen gesellschaftsrechtlicher Gesamtrechtsnachfolge.
(2)Absatz 2,Der Widerruf ist durch die Regulierungsbehörde auszusprechen, wenn
eine der Voraussetzungen für die Zuteilung nicht mehr gegeben ist;
dies auf Grund von internationalen Vorgaben notwendig ist;
der Inhaber des Nutzungsrechts gegen eine Bestimmung dieses Abschnittes, gegen eine auf Grund von §§ 112, 114 Abs. 7 oder § 131 erlassene Verordnung oder gegen die auf Grund der Zuteilung zu erfüllenden Nebenbestimmungen grob oder wiederholt verstoßen hat.der Inhaber des Nutzungsrechts gegen eine Bestimmung dieses Abschnittes, gegen eine auf Grund von Paragraphen 112, 114, Absatz 7, oder Paragraph 131, erlassene Verordnung oder gegen die auf Grund der Zuteilung zu erfüllenden Nebenbestimmungen grob oder wiederholt verstoßen hat.
(3)Absatz 3,Im Verfahren gemäß Abs. 2 Z 3 ist § 184 sinngemäß anzuwenden. Der Widerruf begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.Im Verfahren gemäß Absatz 2, Ziffer 3, ist Paragraph 184, sinngemäß anzuwenden. Der Widerruf begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.
(4)Absatz 4,Die Verzichtserklärung hat schriftlich bei der Regulierungsbehörde zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2021
Dokumentnummer
NOR40238575