Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Telekommunikationsgesetz 2021
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 190/2021Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Koordinierung von Funkfrequenzen zwischen Mitgliedstaaten
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Für den Fall, dass eine grenzüberschreitende Koordinierung gescheitert ist, eine solche Koordinierung nicht erfolgt ist oder trotz erfolgter Koordinierung eine funktechnische Störung bei der Nutzung harmonisierter Funkfrequenzen auftritt oder zu erwarten ist, kann die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus die Gruppe für Frequenzpolitik (RSPG) ersuchen, vermittelnd tätig zu werden und gegebenenfalls eine Stellungnahme abzugeben, in der eine Lösung vorgeschlagen wird.
(2)Absatz 2,Besteht das Problem nach Abschluss des Verfahrens nach Abs. 1 weiter, kann die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus eine Entscheidung der Europäischen Kommission gemäß Art. 28 der Richtlinie (EU) 2018/1972 beantragen.Besteht das Problem nach Abschluss des Verfahrens nach Absatz eins, weiter, kann die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus eine Entscheidung der Europäischen Kommission gemäß Artikel 28, der Richtlinie (EU) 2018 aus 1972, beantragen.
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2021
Dokumentnummer
NOR40238470