Rechtstracker.at

§ 122 TKG 2021

Fassungen
ab 01.11.2021 — BGBl. I Nr. 190/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 122 heute01.11.2021 BGBl. I Nr. 190/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Telekommunikationsgesetz 2021

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 122

Inkrafttretensdatum

01.11.2021BGBl. I Nr. 190/2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TKG 2021

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Notrufe

Paragraph 122,

  1. Absatz eins,Anbieter von öffentlich zugänglichen nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten, Anbieter öffentlicher zahlungspflichtiger Telefone und Betreiber haben die Herstellung der nicht an Zahlungsmittel gebundenen kostenlosen Verbindung zur mittels einer Notrufnummer adressierten und am besten geeigneten Notrufabfragestelle, sowohl für Anrufe als auch für textbasierte Nachrichten, zu gewährleisten und die ununterbrochene Erreichbarkeit sicherzustellen.
  2. Absatz 2,Anbieter gemäß Absatz eins und Betreiber haben sicherzustellen, dass bei der Notrufabfragestelle die Nummer des rufenden Anschlusses zur Identifikation bereitsteht, auch wenn diese unterdrückt wurde, sofern zur Verbindungsherstellung eine Notrufnummer gewählt wurde.
  3. Absatz 3,Der Betreiber der einheitlichen europäischen Notrufnummer 112 hat
    1. Litera a
      eine zentrale Infrastruktur für einen textbasierten Notruf zu betreiben, welche auf europaweit harmonisierten Standards basiert,
    2. Litera b
      eine zentrale Infrastruktur für die Entgegennahme von endgeräteseitig ermittelten Standortdaten im Zuge eines Notrufes zu betreiben,
    3. Litera c
      anderen Betreibern von Notdiensten die Nutzung der gemäß Litera a und b verfügbaren Dienste über eine standardisierte Schnittstelle zum Zwecke der Notrufbearbeitung zu ermöglichen.
  4. Absatz 4,Der Betreiber der einheitlichen europäischen Notrufnummer 112 hat textbasierte Notrufe entgegenzunehmen. Insbesondere ist sicherzustellen, dass eine zweiseitige Kommunikation erfolgen kann. Weiters kann die Regulierungsbehörde mittels Verordnung gemäß Paragraph 112, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins, weitere Notdienste verpflichten textbasierte Notrufe entgegen zu nehmen, sowie alternative Notrufnummern festlegen, um auch die Erreichbarkeit von roamenden Endnutzern zu gewährleisten.
  5. Absatz 5,Betreiber von Notdiensten haben unbeschadet der in Absatz 4, geregelten Verpflichtung Menschen mit Behinderungen nach Maßgabe einer gemäß Paragraph 46, Absatz 4, erlassenen Verordnung einen Zugang zu Diensten, der jenem der Mehrheit der Menschen ohne Behinderungen gleichwertig ist, zu gewährleisten. Insbesondere bei textbasierten Notrufen ist sicherzustellen, dass eine zweiseitige Kommunikation erfolgen kann. Zur Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Anbieter gemäß Absatz eins und Betreiber die gegenseitige Verbindung zu gewährleisten.
  6. Absatz 6,Unternehmen, die Dienste zum Erreichen von Sprachkommunikationsdiensten anbieten oder private Kommunikationsnetze betreiben, über die solche Dienste erbracht werden, sind verpflichtet, die Herstellung der Verbindung zur mittels Notrufnummer adressierten und am besten geeigneten Notrufabfragestelle zu gewährleisten.
  7. Absatz 7,Diese Bestimmung ist auch auf roamende Endnutzer anzuwenden.

Im RIS seit

29.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2021

Gesetzesnummer

20011678

Dokumentnummer

NOR40238580