Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Telekommunikationsgesetz 2021
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 190/2021Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 127Paragraph 127
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
11. Abschnitt
Schutz der Nutzer
Ausnahmen vom Anwendungsbereich dieses Abschnittes
§ 127.Paragraph 127,
(1)Absatz eins,Mit Ausnahme des § 128 finden die Bestimmungen dieses Abschnittes keine Anwendung auf Kleinstunternehmen, die nummernunabhängige interpersonelle Kommunikationsdienste erbringen, außer sie erbringen auch andere Kommunikationsdienste.Mit Ausnahme des Paragraph 128, finden die Bestimmungen dieses Abschnittes keine Anwendung auf Kleinstunternehmen, die nummernunabhängige interpersonelle Kommunikationsdienste erbringen, außer sie erbringen auch andere Kommunikationsdienste.
(2)Absatz 2,Kleinstunternehmen, auf welche die Kriterien des Abs. 1 zutreffen, haben Endnutzer über das Vorliegen einer Ausnahme nach Abs. 1 vor Vertragsabschluss nachweislich in Kenntnis zu setzen.Kleinstunternehmen, auf welche die Kriterien des Absatz eins, zutreffen, haben Endnutzer über das Vorliegen einer Ausnahme nach Absatz eins, vor Vertragsabschluss nachweislich in Kenntnis zu setzen.
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2021
Dokumentnummer
NOR40238585