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§ 15 TKG 2021

Fassungen
ab 01.11.2021 — BGBl. I Nr. 190/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 15 heute01.11.2021 BGBl. I Nr. 190/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Telekommunikationsgesetz 2021

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.11.2021BGBl. I Nr. 190/2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TKG 2021

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Frequenzzuteilung durch die Regulierungsbehörde

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Die Zuteilung hat von der Regulierungsbehörde auf Antrag zu erfolgen. Ist die Zuteilung von Frequenzen nicht gemäß Paragraph 11, Absatz 4, oder Paragraph 14, Absatz eins, zahlenmäßig beschränkt, hat die Zuteilung von Frequenzen gemäß Paragraph 13, Absatz 6, zu erfolgen. In allen anderen Fällen hat die Zuteilung in einem wettbewerbsorientierten Auswahlverfahren zu erfolgen. Stellt die Regulierungsbehörde jedoch fest, dass die zu berücksichtigenden Ziele und Aspekte des Absatz 2 und 3 besser durch ein vergleichendes Auswahlverfahren erreicht werden können, so hat sie ein solches Verfahren zu wählen. Die Regulierungsbehörde hat die Entscheidung über das Auswahlverfahren an Hand der in Absatz 2 und 3 genannten Ziele und Kriterien durch Verordnung zu treffen.
  2. Absatz 2,Ist die Zuteilung von Frequenzen gemäß Paragraph 11, Absatz 4, oder Paragraph 14, Absatz eins, zahlenmäßig beschränkt, hat die Regulierungsbehörde diese Rechte nach einem Auswahlverfahren gemäß Paragraph 16,, das offen, objektiv, transparent, nichtdiskriminierend und verhältnismäßig zu sein hat, zu erteilen. Dabei hat die Regulierungsbehörde den Zielen und Anforderungen nach Paragraphen eins und 10 gebührend Rechnung zu tragen. Bei solchen Auswahlverfahren kann die Regulierungsbehörde die in Paragraph 13, Absatz 9, genannte Höchstfrist so lange wie nötig, höchstens jedoch um acht Monate verlängern, um für alle Beteiligten ein faires, angemessenes, offenes und transparentes Verfahren sicherzustellen. Diese Fristen lassen geltende internationale Vereinbarungen über die Nutzung von Funkfrequenzen und die Satellitenkoordinierung unberührt.
  3. Absatz 3,Die Regulierungsbehörde hat bei der Entscheidung über das Vergabeverfahren auf folgende Aspekte Bedacht zu nehmen:
    1. Ziffer eins
      Förderung des Wettbewerbs
    2. Ziffer 2
      Verbesserung der Versorgung,
    3. Ziffer 3
      Gewährleistung der erforderlichen Dienstqualität,
    4. Ziffer 4
      Förderung der effizienten Nutzung von Funkfrequenzen, ua. durch Berücksichtigung der für die Nutzungsrechte geltenden Bedingungen und der Höhe der Entgelte,
    5. Ziffer 5
      Förderung von Innovation und Geschäftsentwicklung.
  4. Absatz 4,Die Regulierungsbehörde hat die Entscheidung über das Auswahlverfahren einschließlich einer allfälligen Vorlaufphase für den Zugang zum Verfahren unter Berücksichtigung der Ziele der Frequenzverwaltung dieses Bundesgesetzes zu begründen und zu veröffentlichen. Dabei ist auch auf Erfüllung der Ziele der nationalen Märkte und des Binnenmarktes Bedacht zu nehmen. Sie hat ferner die Ergebnisse einer damit in Zusammenhang stehenden Beurteilung der Wettbewerbssituation sowie der technischen und wirtschaftlichen Gegebenheiten des Marktes eindeutig darzulegen und die mögliche Anwendung und Wahl von Maßnahmen nach Paragraph 17, zu begründen und zu veröffentlichen.
  5. Absatz 5,Die Regulierungsbehörde hat das gewählte Auswahlverfahren, die zugehörigen Bestimmungen und die Bedingungen, die mit den Nutzungsrechten verknüpft werden, zu veröffentlichen und die Frequenzzuteilung unter Bedachtnahme auf die Verfahrensregelungen nach Paragraph 16, auszuschreiben. Es ist auch ein mindestens zu entrichtendes Frequenznutzungsentgelt nach den Regeln des Paragraph 24, Absatz 2, festzulegen.
  6. Absatz 6,Diese Bestimmung berührt nicht die Überlassung von Nutzungsrechten für Funkfrequenzen gemäß Paragraph 20,

Im RIS seit

29.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2021

Gesetzesnummer

20011678

Dokumentnummer

NOR40238473