Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Telekommunikationsgesetz 2021
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 190/2021Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 150Paragraph 150
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Rufzeichenliste
§ 150.Paragraph 150,
(1)Absatz eins,Die Fernmeldebehörden können in geeigneter Weise Rufzeichenlisten bekannt machen, aus denen die in Abs. 2 genannten Daten ersichtlich sind.Die Fernmeldebehörden können in geeigneter Weise Rufzeichenlisten bekannt machen, aus denen die in Absatz 2, genannten Daten ersichtlich sind.
(2)Absatz 2,In die Rufzeichenliste sind jeweils aufzunehmen:
Name und Vorname des Funkamateurs,
der in der Amateurfunkbewilligung als erstes angeführte Standort der Amateurfunkstelle,
das zugeteilte Rufzeichen und
die Bewilligungsklasse, für die die Amateurfunkbewilligung erteilt wurde.
(3)Absatz 3,Die Eintragung der in Abs. 2 Z 1 und 2 angeführten personenbezogenen Daten bedarf der ausdrücklichen Einwilligung der betroffenen Person.Die Eintragung der in Absatz 2, Ziffer eins und 2 angeführten personenbezogenen Daten bedarf der ausdrücklichen Einwilligung der betroffenen Person.
(4)Absatz 4,Die in der Rufzeichenliste enthaltenen Daten dürfen nur für Zwecke des Amateurfunkdienstes verwendet werden. Jede andere Verwendung ist unzulässig.
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2021
Dokumentnummer
NOR40238608