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§ 150 TKG 2021

Fassungen
ab 01.11.2021 — BGBl. I Nr. 190/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 150 heute01.11.2021 BGBl. I Nr. 190/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Telekommunikationsgesetz 2021

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 150

Inkrafttretensdatum

01.11.2021BGBl. I Nr. 190/2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TKG 2021

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Rufzeichenliste

Paragraph 150,

  1. Absatz eins,Die Fernmeldebehörden können in geeigneter Weise Rufzeichenlisten bekannt machen, aus denen die in Absatz 2, genannten Daten ersichtlich sind.
  2. Absatz 2,In die Rufzeichenliste sind jeweils aufzunehmen:
    1. Ziffer eins
      Name und Vorname des Funkamateurs,
    2. Ziffer 2
      der in der Amateurfunkbewilligung als erstes angeführte Standort der Amateurfunkstelle,
    3. Ziffer 3
      das zugeteilte Rufzeichen und
    4. Ziffer 4
      die Bewilligungsklasse, für die die Amateurfunkbewilligung erteilt wurde.
  3. Absatz 3,Die Eintragung der in Absatz 2, Ziffer eins und 2 angeführten personenbezogenen Daten bedarf der ausdrücklichen Einwilligung der betroffenen Person.
  4. Absatz 4,Die in der Rufzeichenliste enthaltenen Daten dürfen nur für Zwecke des Amateurfunkdienstes verwendet werden. Jede andere Verwendung ist unzulässig.

Im RIS seit

29.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2021

Gesetzesnummer

20011678

Dokumentnummer

NOR40238608