Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Telekommunikationsgesetz 2021
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 190/2021Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 152Paragraph 152
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Funktagebuch
§ 152.Paragraph 152,
(1)Absatz eins,Ein Funktagebuch ist zu führen
im Fall von Notfunkverkehr, von Katastrophenfunkverkehr und bei der Durchführung von Not- und Katastrophenfunkverkehrsübungen,
über Verlangen der Fernmeldebehörde zur Klärung frequenztechnischer Fragen.
(2)Absatz 2,In das Funktagebuch sind die Aussendungen unter Angabe wesentlicher Merkmale einzutragen.
(3)Absatz 3,Bei Notfunkverkehr, bei Katastrophenfunkverkehr und bei der Durchführung von Not- und Katastrophenfunkverkehrsübungen ist der vollständige Inhalt, einschließlich der Angaben über die Identität und den Standort der Gegenstelle zusammenfassend aufzuzeichnen.
Schlagworte
Notfunkverkehrsübung
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2021
Dokumentnummer
NOR40238610