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§ 170 TKG 2021

Fassungen
ab 01.11.2021 — BGBl. I Nr. 190/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 170 heute01.11.2021 BGBl. I Nr. 190/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Telekommunikationsgesetz 2021

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 170

Inkrafttretensdatum

01.11.2021BGBl. I Nr. 190/2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TKG 2021

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Datensicherheit bei der Übermittlung von betriebsnotwendigen Verkehrs- und Standortdaten zu Auskunftszwecken an gesetzlich berechtigte Behörden

Paragraph 170,

  1. Absatz eins,Die Übermittlung der Daten hat über eine zentrale Durchlaufstelle zu erfolgen, die die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus bei der Bundesrechenzentrum GmbH einzurichten hat.
  2. Absatz 2,Die technische Spezifikation zur Durchlaufstelle hat einen verschlüsselten Übertragungsweg vorzusehen (Transportverschlüsselung).
  3. Absatz 3,Zusätzlich ist eine Verschlüsselung der Inhalte sowohl der Anfrage als auch der Beantwortung von Absender zu Empfänger durch asymmetrische Verschlüsselungsverfahren vorzusehen (Inhaltsverschlüsselung). Asymmetrische Verschlüsselungsverfahren können als hybride Verfahren implementiert werden.
  4. Absatz 4,Über die Durchlaufstelle werden die Beteiligten des Datenaustausches über eine fortgeschrittene elektronische Signatur identifiziert und authentifiziert.

Schlagworte

Verkehrsdaten

Im RIS seit

29.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2021

Gesetzesnummer

20011678

Dokumentnummer

NOR40238628