Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Telekommunikationsgesetz 2021
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 190/2021Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 173Paragraph 173
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Nutzerverzeichnis
§ 173.Paragraph 173,
(1)Absatz eins,Die im Nutzerverzeichnis gemäß § 137 Abs. 2 und 3 enthaltenen Daten dürfen vom Betreiber nur für Zwecke der Nutzung von nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten verarbeitet und ausgewertet werden. Jede andere Verarbeitung ist unzulässig. So dürfen die Daten insbesondere nicht dafür verarbeitet werden, um elektronische Profile im Sinne des Art. 4 Z 4 DSGVO von Nutzern zu erstellen oder diese Nutzer, ausgenommen zur Erstellung und Herausgabe von Nutzerverzeichnissen, nach Kategorien zu ordnen. Der Betreiber hat das Kopieren elektronischer Nutzerverzeichnisse nach dem Stand der Technik und der wirtschaftlichen Zumutbarkeit zu erschweren.Die im Nutzerverzeichnis gemäß Paragraph 137, Absatz 2 und 3 enthaltenen Daten dürfen vom Betreiber nur für Zwecke der Nutzung von nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten verarbeitet und ausgewertet werden. Jede andere Verarbeitung ist unzulässig. So dürfen die Daten insbesondere nicht dafür verarbeitet werden, um elektronische Profile im Sinne des Artikel 4, Ziffer 4, DSGVO von Nutzern zu erstellen oder diese Nutzer, ausgenommen zur Erstellung und Herausgabe von Nutzerverzeichnissen, nach Kategorien zu ordnen. Der Betreiber hat das Kopieren elektronischer Nutzerverzeichnisse nach dem Stand der Technik und der wirtschaftlichen Zumutbarkeit zu erschweren.
(2)Absatz 2,Die Übermittlung der in einem Nutzerverzeichnis enthaltenen Daten an den in § 126 Abs. 1 Z 4 genannten Personenkreis ist unter Berücksichtigung von § 137 Abs. 4 zulässig.Die Übermittlung der in einem Nutzerverzeichnis enthaltenen Daten an den in Paragraph 126, Absatz eins, Ziffer 4, genannten Personenkreis ist unter Berücksichtigung von Paragraph 137, Absatz 4, zulässig.
(3)Absatz 3,Für gemäß Abs. 2 übermittelte Daten gilt die Verarbeitungsbeschränkung nach Abs. 1.Für gemäß Absatz 2, übermittelte Daten gilt die Verarbeitungsbeschränkung nach Absatz eins,
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2021
Dokumentnummer
NOR40238631