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§ 185 TKG 2021

Fassungen
ab 01.11.2021 — BGBl. I Nr. 190/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 185 heute01.11.2021 BGBl. I Nr. 190/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Telekommunikationsgesetz 2021

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 185

Inkrafttretensdatum

01.11.2021BGBl. I Nr. 190/2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TKG 2021

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Regulierungskonzept; Evaluierung von Verordnungen

Paragraph 185,

  1. Absatz eins,Die Regulierungsbehörden haben im Rahmen ihrer Zuständigkeiten an der Wahrung eines einheitlichen Regulierungskonzepts gemäß Artikel 3, Absatz 4, Litera a, Richtlinie (EU) 2018 aus 1972, mitzuwirken.
  2. Absatz 2,Die Regulierungsbehörde hat die von ihr erlassenen Verordnungen regelmäßig, jedoch mindestens alle drei Jahre, auf deren Zweckmäßigkeit und Erforderlichkeit zur Erreichung der Ziele nach Paragraph eins, zu überprüfen. Das Ergebnis der Überprüfung ist auf der Webseite der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen.
  3. Absatz 3,Die Regulierungsbehörde hat die praktische Wirksamkeit der Vertragszusammenfassungen gemäß Paragraph 129, Absatz 4,, insbesondere im Hinblick auf das Ziel, den Endnutzern informierte Entscheidungen zu ermöglichen, regelmäßig, jedoch mindestens alle drei Jahre, zu überprüfen und das Ergebnis dieser Überprüfung auf der ihrer Webseite zu veröffentlichen.

Im RIS seit

29.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2021

Gesetzesnummer

20011678

Dokumentnummer

NOR40238643