Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Telekommunikationsgesetz 2021
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 190/2021Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 187Paragraph 187
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
16. Abschnitt
Strafbestimmungen
Verletzung von Rechten der Benützer
§ 187.Paragraph 187,
(1)Absatz eins,Eine im § 161 Abs. 2 bezeichnete Person, dieEine im Paragraph 161, Absatz 2, bezeichnete Person, die
unbefugt über die Tatsache oder den Inhalt des Telekommunikationsverkehrs bestimmter Personen einem Unberufenen Mitteilung macht oder ihm Gelegenheit gibt, Tatsachen, auf die sich die Pflicht zur Geheimhaltung erstreckt, selbst wahrzunehmen,
eine Nachricht fälscht, unrichtig wiedergibt, verändert, unterdrückt, unrichtig vermittelt oder unbefugt dem Empfangsberechtigten vorenthält,
ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.
(2)Absatz 2,Der Täter ist nur auf Antrag des Verletzten zu verfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2021
Dokumentnummer
NOR40238645