(3)Absatz 3,Erwägt die Regulierungsbehörde gemäß Abs. 2 eine Verlängerung der Zuteilung für harmonisierte Funkfrequenzen, für die eine Festlegung gemäß § 14 getroffen wurde, hat sie ein offenes, transparentes und nichtdiskriminierendes Verfahren durchzuführen, wobei sieErwägt die Regulierungsbehörde gemäß Absatz 2, eine Verlängerung der Zuteilung für harmonisierte Funkfrequenzen, für die eine Festlegung gemäß Paragraph 14, getroffen wurde, hat sie ein offenes, transparentes und nichtdiskriminierendes Verfahren durchzuführen, wobei sie
die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus anzuhören hat,
allen Beteiligten Gelegenheit zu geben hat, in einer öffentlichen Konsultation gemäß § 206 Stellung zu nehmen, undallen Beteiligten Gelegenheit zu geben hat, in einer öffentlichen Konsultation gemäß Paragraph 206, Stellung zu nehmen, und
die Gründe einer solchen möglichen Verlängerung eindeutig anzugeben hat.
Ergibt die Konsultation nach § 206, dass auch Unternehmen, welche noch über keine Frequenzzuteilungen im betreffenden Frequenzband verfügen, an einer Zuteilung begründetes Interesse haben, hat sie dies im Rahmen ihrer Entscheidung, ob sie die Zuteilung verlängert oder ein neues Auswahlverfahren einleitet, zu berücksichtigen. Dabei ist § 15 Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.Ergibt die Konsultation nach Paragraph 206,, dass auch Unternehmen, welche noch über keine Frequenzzuteilungen im betreffenden Frequenzband verfügen, an einer Zuteilung begründetes Interesse haben, hat sie dies im Rahmen ihrer Entscheidung, ob sie die Zuteilung verlängert oder ein neues Auswahlverfahren einleitet, zu berücksichtigen. Dabei ist Paragraph 15, Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.