Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Telekommunikationsgesetz 2021
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 190/2021Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 194Paragraph 194
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Aufgaben der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH
§ 194.Paragraph 194,
(1)Absatz eins,Die RTR-GmbH hat sämtliche Aufgaben, die durch dieses Bundesgesetz und durch die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen der Regulierungsbehörde übertragen sind, wahrzunehmen, sofern hiefür nicht die Telekom-Control-Kommission oder die KommAustria zuständig ist.
(2)Absatz 2,Die RTR-GmbH ist Regulierungsbehörde gemäß der Verordnung (EU) 2018/1971. In Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Telekom-Control-Kommission oder der KommAustria fallen, ist das jeweilige Einvernehmen mit diesen herzustellen. Die Regulierungsbehörden haben die Ziele des GEREK in Bezug auf bessere regulatorische Koordinierung und mehr Kohärenz aktiv zu unterstützen.Die RTR-GmbH ist Regulierungsbehörde gemäß der Verordnung (EU) 2018 aus 1971,. In Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Telekom-Control-Kommission oder der KommAustria fallen, ist das jeweilige Einvernehmen mit diesen herzustellen. Die Regulierungsbehörden haben die Ziele des GEREK in Bezug auf bessere regulatorische Koordinierung und mehr Kohärenz aktiv zu unterstützen.
(3)Absatz 3,Die RTR-GmbH ist, sofern dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, Regulierungsbehörde gemäß den Art. 1 bis Art. 5 der Verordnung (EU) 2015/2120.Die RTR-GmbH ist, sofern dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, Regulierungsbehörde gemäß den Artikel eins bis Artikel 5, der Verordnung (EU) 2015/2120.
(4)Absatz 4,In jenen Angelegenheiten, in denen die RTR-GmbH als Regulierungsbehörde nach den vorstehenden Absätzen zuständig ist und dies eine Angelegenheit nach Art. 5 Abs. 1 Unterabsatz 2 lit. a bis lit. h der Richtlinie (EU) 2018/1972 darstellt, ist der Geschäftsführer der RTR-GmbH für den Fachbereich Telekommunikation und Post weisungsfrei im Sinne des Art. 20 Abs. 2 B-VG.In jenen Angelegenheiten, in denen die RTR-GmbH als Regulierungsbehörde nach den vorstehenden Absätzen zuständig ist und dies eine Angelegenheit nach Artikel 5, Absatz eins, Unterabsatz 2 Litera a bis Litera h, der Richtlinie (EU) 2018 aus 1972, darstellt, ist der Geschäftsführer der RTR-GmbH für den Fachbereich Telekommunikation und Post weisungsfrei im Sinne des Artikel 20, Absatz 2, B-VG.
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2021
Dokumentnummer
NOR40238652