Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Telekommunikationsgesetz 2021
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 190/2021Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 197Paragraph 197
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Vorsitzender und Geschäftsordnung
§ 197.Paragraph 197,
(1)Absatz eins,Das richterliche Mitglied führt den Vorsitz in der Telekom-Control-Kommission.
(2)Absatz 2,Die Telekom-Control-Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung, in der eines ihrer Mitglieder mit der Führung der laufenden Geschäfte zu betrauen ist.
(3)Absatz 3,Für einen gültigen Beschluss der Telekom-Control-Kommission ist Einstimmigkeit notwendig. Stimmenthaltung ist unzulässig. Beratung und Beschlussfassung im Umlaufweg oder mit Mitteln der Telekommunikation sind zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2021
Dokumentnummer
NOR40238655